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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1.
Den Verträgen
mit unseren Kunden liegen ausschließlich die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen zugrunde. Soweit diese
Lieferungsbedingungen nicht abweichende Regelungen enthalten, gehen
die Vorschriften des HGB über Handelsgeschäfte.
Bei Ausführung von
Werksverträgen gehen die VOB. Widersprechende Allgemeine
Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden
ohne unsere
ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht Vertragsbestandteil,
und zwar auch dann nicht, wenn sie uns übersandt
werden, und wir
nicht mehr gesondert widersprechen.
2.
Unsere
Listenpreise sind freibleibend und unverbindlich. Uns erteilte
Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns
schriftlich
bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die
Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung
gilt auch die
Warenrechnung.
3.
Unsere
Angebotspreise sind freibleibend bis zum endgültigen Abschluss des
Vertrages. Vom Vertragsabschluß an halten wir uns
vier Monate an die
vereinbarten Preise gebunden. Danach bleibt vorbehalten für
Materialkosten - und Lohnerhöhungen die im Verlauf
der Fertigstellung
unserer Arbeiten eintreten, einen der eingetretenen Erhöhung
entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
4.
Die
angegebenen Lieferzeiten sind Annäherungswerte und gelten nicht als
Fixtermine. Sie beginnen, sobald alle Einzelheiten der
Ausführung
klargestellt sind. Wird die rechtzeitige Lieferung ganz oder
teilweise ohne unser Verschulden verhindert (Rohstoffmangel,
Betriebsstörung,
Transportbruch und dergl.) so sind wir für die Dauer und den Umfang
der Verhinderung und ihre Folgen von der
Lieferpflicht
befreit. Ansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Fertigstellung
sind in diesen Fällen ausgeschossen. Für den Fall,
dass die Arbeit nach
Abruf ohne unser Verschulden nicht begonnen werden kann oder ins
Stocken gerät, hat der Besteller die dadurch
etwa entstehenden
Mehrkosten der Löhnung, Auslösung, Reisespesen. Kosten usw, zu
tragen.Kommt der Besteller entgegen dem
vereinbarten
Zahlungsplan mit Zahlungen in Verzug, so gehen von uns noch
geschuldete Leistungen (auch Teilleistungen) als gestundet,
bis der
Zahlungsverzug durch den Besteller behoben worden ist. Unsere
Lieferpflicht entfällt auch dann, wenn und solange die Hersteller
der bestellten Ware
nach ihren Verkaufsbedingungen uns gegenüber von der Lieferpflicht
ganz oder zeitweilig entbunden sind. Auf
Verlangen
des Bestellers wird ihm eine Ablichtung der Geschäftsbedingungen der
Herstellerfirmen zugeleitet. Aus Lieferungshindernissen
stehen dem Besteller
keinerlei Ansprüche uns gegenüber zu, es sei denn, es fiele uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
5.
Unsere
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die technischen
Verkaufsbedingungen. insbesondere über Maße und deren
Errechnung,
Maßtoleranzen über Dicken, Preisermittlung, Gebindeinhalte,
Verpackung, Pfandgeld, Frachten usw. ergeben sich aus den
ergänzenden
Lieferungsbedingungen, aus Preislisten oder Sondervereinbarung bzw.
den handelsüblichen Gepflogenheiten. Im übrigen
werden die von den
Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicken, der
Maße, sowie Fehler usw. entsprechend den
Lieferungsbedingungen dieser Hersteller, die dem Besteller auf
Wunsch zur Verfügung gestellt werden, auch von uns dem Besteller
gegenüber in
Anspruch genommen
6.
Für die
Verpackung und deren Berechnung sind die jeweiligen Preislisten oder
Sondervereinbarungen maßgebend. Soweit danach
die Verpackung in
unserem Eigentum oder im Eigentum des Lieferwerkes bleibt, besteht
bei Nichtrückgabe ein Anspruch auf Ersatz des
Wertes mindestens in
Höhe des ausbedungenen Pfandes beziehungsweise m Höhe des gemeinen
Wertes. Einwegverpackungen gehen
in das Eigentum des
Bestellers über und werden nicht zurück genommen.
7.
Unsere
Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe der
Ware an den Frachtführer gleichgültig, von wem dieser
bestellt worden ist,
geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei
Frankolieferung. Unbeanstandete Übernahme der Sendung
durch den
Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der
Verpackung und ordnungsgemäße Verladung. Bei
Auslieferungen mit
unseren Fahrzeugen oder mit den Fahrzeugen des Lieferwerkes gilt die
Übergabe als erfolgt, wenn die Ware dem
Empfänger vor der
Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur
Verfügung steht. Das Abladen ist ausschließlich
Angelegenheit des
Bestellers. Aus der eventuellen Hilfeleistung des Wagenpersonals
beim Abladen kann eine Haftung unsererseits
nicht hergeleitet
werden. Wird die Einlagerung der bestellten Ware bei uns
erforderlich, erfolgt diese auf Gefahr des Bestellers. Soweit
auf Wunsch des
Bestellers die Versicherung durch uns oder das Lieferwerk gedeckt
wird, gehen die Kosten zu Lasten des Besteller; in
solchen Fällen
handeln wir nur als Vermittler.
8.
Mängelrügen
können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Erhält
der Ware unter Angabe der Gründe schriftlich bei
uns geltend gemacht
werden. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die
anderweitige Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten
darüber auch nur
teilweise beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mängeln an der
Ware oder Verpackung aus. Kosten, die durch
Verarbeitung bzw.
Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung
bzw. Ersatzverglasung entstehen, gehen nicht zu
unseren Lasten. Im
Falle fehlerhafter Lieferung besteht nur ein Anspruch auf Wandlung.
Aller weitergehenden Ansprüche, insbesondere
auf Minderung oder
Schadensersatz aller Art sind ausgeschlossen, es sei denn, es fiele
uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Blindglasreklamationen und andere Beanstandungen, deren Ursache auf
Mängel zurückzuführen sind, die der Hersteller zu vertreten hat,
können uns gegenüber
nur insoweit geltend gemacht werden, wie wir in unserem Verhältnis
zum Hersteller zur Durchsetzung in der Lage
sind. Besondere
Garantieerklärungen der Hersteller werden in vollem Umfange
weitergegeben. Unsere Gewährleistung und Haftung bleibt
auf den Umfang
beschränkt. der uns von den Herstellern üblicherweise eingeräumt
wird. Eine darüber hinausgehende eigene, persönliche
Haftung wird nicht
übernommen, es sei denn, es fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last
9.
Unsere
Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit
und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Ergibt sich, dass diese
Voraussetzungen
nicht vorhanden waren oder nicht mehr sind, steht uns jederzeit das
Recht zu. vom Vertrag zurückzutreten oder die
Vertragsbedingungen
angemessen zu ändern. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten steht uns
auch dann zu, wenn es uns ohne unser
Verschulden
unmöglich wird, die bestellte Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß
zu tiefem. In den vorgenannten Rücktrittsfällen stehen
dem Besteller
keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns zu.
10.
Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller
vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb
der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich aller
Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren unse Eigentum.
Schecks.
Wechsel und Zessionen gelten erst mit der baren Einlösung als
Zahlung.
b) Wird die
gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache bearbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für uns, jedoch ohne dass für uns
Verbindlichkeiten hierdurch erwachsen. Ein Eigentumserwerb des
Käufers nach § 950 BGB Ist ausgeschlossen. Wird die gelieferte
Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, verbunden
oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
oder dem vermischten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von
uns gelieferten Ware und der anderen Ware z.Zt. der Verarbeitung
oder Vermischung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen,
c) Der Käufer
tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware -
auch bei einem Weiterverkauf zusammen mit anderen
uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis - schon jetzt m Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt
den ihm
gegen den
Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden
Vergütungsanspruch in Höhe des Wertas der Vorhaltsware an uns ab.
Steht dem
Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheitshypothek nach
648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in Höhe des Wertes
der
Vorbehaltsware auf uns über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bestimmungen ist unser Fakturenwert zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 20%. Der nach diesen Bestimmungen an uns
abgetretene Teilbetrag geht dem abgetretenen Restbetrag
im Range vor.
d) Der Käufer
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen
Geschäftsablaufes nur mit der Maßgabe berechtigt,
dass die
Kaufpreisforderung (Werklohnforderung oder sonstige
Vergütungsansprüche) gem. obigen Buchstaben c) auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu
ihrer Verpfändung oder zur Sicherheitsübereignung ist der Käufer
nicht
berechtigt. Wird die Vorbehaltsware oder die gem. Buchstabe c)
abgetretene Forderung von Dritter Seite gepfändet, oder erfolgt
sonst ein
Eingriff, der unsere Rechte oder Verfügungsmöglichkeiten gefährdet
so bat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
e)
Vorbehaltlich des Widerrufes ist der Käufer zur Einziehung der an
uns abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf (der
Werklohnforderung oder sonstigen Vergütungsansprüchen) berechtigt.
Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen
Forderungen
zu benennen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Zugleich
ermächtigt uns der Käufer hiermit, den Schuldnern die
Abtretung Im
Namen des Käufers bekannt zu geben.
f) Übersteigt
der Wert der bestehenden Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um
mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl
verpflichtet.
11. Zahlung
Unsere Rechnungen
sind grundsätzlich in bar, spesenfrei und ohne Abzug zu bezahlen.
Die - nur bei besonderer Vereinbarung mögliche -
Hereingabe von
Wechseln begründet keinen Skontoanspruch. Die Her einnehme eines
Wechsels durch uns bedeutet keine Stundung der
Kaufpreisforderung.
Wir behalten uns vor, die Kaufpreisforderung jederzeit Zug um Zug
gegen Rückgabe des Wechsels geltend zu machen.
Diskont,
Stempelsteuer und sonstige Spesen gehen stets zu Lasten des Käufers.
Bei Wechsel und Scheck wird keine Verpflichtung für
rechtzeitige
Vorlegung oder Protesterhebung übernommen. Inkassospesen oder
Kursverluste fallen dem Einsender zur last.Soweit nichts
anderes vereinbart,
tilgen eingehende Zahlungen des Kunden grundsätzlich die Schulden in
der Reihenfolge ihrer Entstehung. § 387 BGB
bleibt unberührt.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles tritt Verzug
automatisch ein, andernfalls nach Mahnung. Unabhängig
von der
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens werden von diesem Zeitpunkt
an Verzugszinsen mit 2 % über dem jeweils geltenden
Diskontsatz de,
Deutschen Bundesbank berechnet. Die Gewährung eines Kassaskontos
erfolgt nur auf den Warenbetrag der Rechnung.
Für Fracht und
Verpackung usw. wird kein Skonto gewährt Reisende, Vertreter und
sonstige im Außendienst stehende Personen sind zur
Entgegennahme von
Geld ohne schriftliche Vollmacht der Lieferfirma nicht berechtigt.
Zahlungen an solche Personen leistet der Besteller
auf sein Risiko. Bei
Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines
Vergleichs - oder eines Konkursverfahrens werden
alle unsere
Rechnungen fällig. Zugleich gelten alle Skonti und Boni als
verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten
Preise zu zahlen
hat.
12.
Wir sind berechtigt jederzeit vom Käufer die Beibringung einer
Sicherheit zu verlangen und bis zur
Stellung einer
solchen Sicherheit die Lieferung abzulehnen.
13.
Erfüllungsort
für Zahlung und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Wechsel-
und Schecksachen - ist Bergheim. Für die
Rechtsbeziehung
zwischen den Parteien gilt deutsches Recht.
14.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass wir auch zu künftigen Geschäften
nur unter Anwendung unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
bereit sind. Der Käufer ist damit einverstanden, dass diese
Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen
Geschäfte als
Vertragsinhalt gelten, auch wenn es sich um mündliche, fernmündliche
oder fernschriftliche Aufträge handelt, bei denen
nicht ausdrücklich
unsere Bedingungen in Bezug genommen werden.
15.
Im Falle der
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen wird die
Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. In
diesem Fall soll die unwirksame Bestimmung so gedeutet werden. dass
möglichst der mit der betroffenen Bestimmung
verbundene
wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Im Rahmen bestehender oder
künftiger Geschäftsbeziehungen werden über unsere
Kunden
personenbezogene Daten gemäß BDSG gespeichert.
Ergänzende Lieferbedingungen für Mehrscheiben-Isolierglas
Garantie, Abwicklung von Reklamationen
Folgendes gilt über
den Punkt 8 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" hinaus. Die
Garantie, die die Hersteller von Isolierglas ab
Datum der ersten
Lieferung gewähren, verpflichtet diese nur zum kostenlosen
Naturalersatz der beanstandeten Einheiten. Umfang und
Voraussetzung der
Garantieleistungen bestimmen sich nach Maßgabe der "Technischen
Informationen" bzw. der "Technischen
Bedingungen" der
jeweiligen Hersteller. So ist z.B. Garantie ausgeschlossen beim
Einbau von Isolierglas in Verkehrsmittel und
Tiefkühltruhen. Die
Kosten, die durch das Ausglasen einer beschädigten und das Einsetzen
der zum Ersatz gelieferten Einheiten entstehen,
werden von den
Herstellern nicht übernommen. Dasselbe gilt für alle damit
verbundenen Nebenkosten, wie für Anfuhr usw. Die Abwicklung
des Garantiefalls
erfolgt nur dann, wenn der Liefernachweis durch Angabe der
Rechnungsnummer, unter der die reklamierte Scheibe
berechnet worden
ist, erbracht wird Ersatzlieferungen werden in jedem Fell berechnet.
Gutschrift dafür erfolgt erst dann, wenn die
Beanstandung
anerkannt ist. Zudem muss die beanstandete Isolierglaseinheit vorher
bei dem liefernden Hersteller eingegangen sein,
Stand der
Allgemeinen Geschäftsbedingung: Mai 1992 |